Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Alster Polster GmbH, Sonnenhang 4, 96199 Zapfendorf

§ 1 Allgemeines
Nachstehende allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingen gelten für alle Geschäfte der Alster Polster GmbH, sowohl für den Verkehr mit Kaufleuten im Sinne der §§ 1 bis 6 HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und sind auch dann maßgebend, wenn wir uns bei späteren Lieferungen nicht ausdrücklich auf sie berufen, sofern der Geschäftspartner unsere Bedingen aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.

Abweichungen von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingen, insbesondere Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie uns schriftlich bestätigt werden. Mündliche Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich oder formulargemäß bestätigten oder ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechung entsprechen.


§2 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist 96199 Zapfendorf Oberfranken. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag – auch für Wechsel- und Scheckklagen – sowie für Klagen wegen der Erfüllung der Vertragspflichten begangener unerlaubter Handlung ist 96199 Zapfendorf Oberfranken. Wir sind berechtigt, das am Sitz des Käufers zuständige Gericht anzurufen.


§ 3 Lieferung und Abnahme
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Selbstabholung geht in jedem Fall die Gefahr mit der Übernahme der Liefergegenstände auf den Käufer über.

Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Vorlieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks , Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung oder Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung von der Lieferverpflichtung. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Störung, soweit sie für die Nichteinhaltung der Lieferfrist ursächlich ist. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen. Wir zeigen die Beendigung der Störung dem Käufer unverzüglich an.

Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Weigerung oder Verspätung beruhen auf Umstände, die wir zu vertreten haben.


§ 4 Gewährleistung und Mängelrüge
Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in dem Gebotenen Umfang durchgeführt oder erkennbare Mängel nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware, uns angezeigt, so gilt die Ware hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt.

Nach begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen. Handelsübliche oder geringe, technische nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Form und Maße dürfen nicht beanstandet werden.

Nicht erkennbare Mängel gelten als genehmigt, wenn sie uns nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 10 Tage nach Auslieferung der Ware angezeigt werden. Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungsnummer zu erheben. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen werden wir durch Preisnachlass, Nachbesserung, Umtausch oder Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen. Uns vorgegebene Konstruktionen sind aufgrund nicht bekannter Belastungsgrenzen von der Gewährleistung ausgeschlossen.


§ 5 Haftung
Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten ( insbesondere Unmöglichkeit, Verzug, positive Vertragsverletzung ) und aus unerlaubter Handlung sind der Höhe nach beschränkt auf den Rechnungswert der betroffenen schadhaften Warenmenge, die nicht oder nicht rechtzeitig geliefert wird, bzw. den Rechnungswert der betroffenen schadhaften Ware, es sei denn, die Schadenersatzansprüche beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

In den vorgenannten Fällen wird bei Fahrlässigkeit Schadenersatz insoweit ausgeschlossen, als es sich um vertragsuntypische und seitens des Verkäufers bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden handelt, für Vorsatz gilt die gesetzliche Regelung. Schadenersatzansprüche für Folgeschäden sind ausgeschlossen.


§ 6 Rechnungserteilung, Fälligkeit und Zahlung
Die Rechnungsbeträge sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen vom Ausstellungstag der Rechnung mit 3% Skonto oder innerhalb 14 Tage rein netto. Stehen uns dem Käufer gegenüber noch weitere Forderungen zu, so entfällt trotz der Skontoabrede die Skontogewährung.

Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld durch Bank- oder Postschecküberweisung. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und zahlungshalber, sowie für uns kosten- und spesenfrei angenommen. Wir sind nicht verpflichtet Wechsel oder Schecks entgegenzunehmen. Zahlungen werden stets zur Begleichung des ältesten fälligen Schuldpostens zuzüglich der aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet, auch dann, wenn der Kunde etwas anderes bestimmt.


§ 7 Zahlungsverzug
Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden bleibt unberührt. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen und die Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge und Verzugszinsenbeträge sind unzulässig.

Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Sämtliche unserer Forderungen werden fällig, wenn für eine von ihnen das Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug geraten oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein oder bestehen nach Abschluss des Lieferungsvertrages sachlich begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so können wir für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung bzw. Absendung der Ware verlangen. Wird die Zahlung nicht innerhalb 10 Tagen nach Empfang dieser Aufforderung geleistet, so wird berechtigt, nach unserer Wahl von den mit dem Käufer geschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


§ 8 Eigentumsvorbehalt, erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen (bei Bezahlung mit Wechsel oder Scheck bis zu deren Einlösung) und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand etwa noch ausstehender Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum.

Sollten wir im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck- oder Wechselzahlung), so bleiben Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und dessen in diesen Bestimmungen festgelegten Sonderformen bestehen, bis wir aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt sind.

Der Käufer kann jedoch die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Diese Befugnis endet mit seiner Zahlungseinstellung oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt wird. Weiterhin sind wir zu einem Widerruf der Veräußerungs- und Verarbeitungsbefugnis bei Vorliegen der in Abs. 8 für die Berechtigung zur Warenrücknahme genannten Voraussetzungen befugt.

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinn des § 950 BGB, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen, die verarbeitete Ware wird für uns unentgeltlich verwahrt. Bei Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert der anderen verarbeiteten Waren.

Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden/vermischt und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware gemäß §§947, 948 BGB, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Käufer, wenn er durch Verbindung/Vermischung Alleineigentum erwirbt, uns Miteigentum an der neuen Sache/Gesamtmenge im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der mit dieser verbunden/vermischten anderen Ware einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt; erwirbt der Käufer in den vorgenannten Fällen kein Alleineigentum, bestimmen sich unsere Miteigentumsrechte nach §§ 947 Abs. 1, 948 Abs. 1 BGB.

Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung/Vermischung weiterveräußert wird. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet oder im Sinne des §§ 947,948 BGB mit anderen Waren verbunden oder vermischt wurde, beschränkt.

Im gleichen Umfang tritt der Käufer seine Forderung aus einem Werk- oder Werklieferungsvertrag im Voraus an uns ab, wenn er die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines solchen Vertrages verwendet.

Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und wir ihm keine anderen Anweisungen geben. Der Käufer ist zu einer Abtretung der Forderung an Dritte nicht befugt.

Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderung einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; jedoch liegt ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

Unser Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Käufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.

Überstiegt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu sichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o. g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtende zustehen, an den Verkäufer in Höhe seiner Forderungen ab.

Jeder Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware oder abgetretenen Forderungen zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware oder der Forderung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich Anzeige machen. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, sind von diesem bis zur Überweisung gesondert aufzuheben.


§ 9 Preise
Die Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrages und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unsere Verkaufspreise entsprechend zu erhöhen.


§ 10 EDV
Der Kunde/Lieferant stimmt der Speicherung seiner Daten im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung zu.


§ 11 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise endgültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Im Übrigen gilt für die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer das deutsche Recht des BGB/HGB. Die Anwendbarkeit des Haager Einheitlichen Kaufrechts (EKG) wird ausgeschlossen.

Zapfendorf, im Juni 2019
Alster Polster GmbH, Sonnenhang 4, 96199 Zapfendorf